Sterbegeldversicherungen fallen nicht in die Insolvenzmasse
Leitsatz:
Eine Sterbegeldversicherung, die an einen insolventen Begünstigten ausgezahlt werden soll, fällt nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht diesem zu (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09).
Ein Vater hatte zwei Todesfallversicherungen abgeschlossen und seine Tochter als Bezugsberechtigte bestimmt. Über das Vermögen der Tochter wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zog nach dem Tod des Vaters die ausgezahlte Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 2.726,40 € ein. Die Tochter beauftragte ein Bestattungsunternehmen, die Beisetzung ihres Vaters vorzunehmen. Sie trat die ihr zustehenden Erstattungsansprüche gegen ihren Insolvenzverwalter an das Bestattungsunternehmen ab, so dass dieses aus eigenem Recht gegen den Insolvenzverwalter vorgehen konnte.
Das Gericht gründete seine Entscheidung auf § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Mit dieser Pfändungsschutzbestimmung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Versicherungen, die dazu dienen, beim Todes des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben abzudecken, geschützt sind. Dass der Pfändungsschutz nicht nur in der Person des Versicherungsnehmers sondern auch bei Dritten eingreift, sei vom Gesetzgeber so gewollt. Einzige Voraussetzung sei, dass Versicherter und Versicherungsnehmer identisch sind.
Die ausgezahlte Versicherungssumme durfte demnach nicht in die Insolvenzmasse fallen, sondern stand der Tochter bzw. dem Bestatter zu.
Herr Jan Burmeister-Wiese erstritt dieses positive Ergebnis durch drei Instanzen.
Quelle: Heike Böhme-Küppenbender
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