Sozialamt muss bei Bestattungskosten in Vorleistung gehen.


 

 

 

 

Nach dem Sozialgericht in Köln hat nunmehr auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Amt die Kosten übernehmen muss, wenn nicht feststeht, wer zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist. Stellt sich später heraus, wer von den Hinterbliebenen die Kosten übernehmen muss, kann das Sozialamt das Geld zurückfordern.
Im vorausgegangenen Rechtsstreit, hatte das Sozialamt der Stadt Köln einer Hartz-IV-Empfängerin die Übernahme der Bestattungskosten mit der Begründung verweigert, sie könne sich das Geld für die Beerdigung von der Mutter des verstorbenen Mannes zurückholen.
Vor Gericht hatte die Stadt Köln angeführt, dass bei einer erforderlichen Bestattung immer mittellose Verwandte zum Sozialamt vorgeschickt würden, damit die Behörde für die Kosten aufkomme und nicht andere Verwandte.
Im jetzt gesprochenen Urteil verwies das BSG den Fall wieder an die Vorinstanz zurück, da die fortdauernde Bedürftigkeit der klagenden Ehefrau noch abschließend geklärt werden müsse. Stelle sich jedoch heraus, dass die Bedürftigkeit weiterhin andauere, müsse das Sozialamt die Kosten übernehmen. Die Mutter des Verstorbenen sei nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Unterhaltspflicht zu ihrem Sohn besteht.

Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 8 SO 23/08 R)
Quelle: Bundesverband Deutsche Bestatter

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